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Gesetzliche Regelungen aus dem Basic Conditions of Employment Act

Die folgenden Abschnitte erläutern die wichtigsten Punkte aus dem Basic Conditions of Employment Act aus dem Jahr 1998. Diese Bestimmungen gelten nicht für Teilzeitarbeiter, Beschäftigte im Öffentlichen Dienst, oder Hausangestellte.

Arbeitszeit
Die Arbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten. Dabei steht Arbeitnehmer eine halbstündige Mittagspause und zwei Teepausen von je 15 Minuten zu. Tägliche Arbeitszeiten sind bei einer 5-Tage Woche auf 9 Stunden, und bei einer 6-Tage Woche auf 8 Stunden pro Tag festgelegt. Der Arbeitgeber muss sicherstellen dass Ruhezeiten von mindestens 12 Stunden zwischen Arbeitstagen eingehalten werden. An Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen kann kein Arbeiter zur Arbeit gezwungen werden. Die Arbeit an Sonntagen ist nur mit staatlicher Genehmigung erlaubt. Überstunden werden durch Arbeitnehmer freiwillig geleistet und dürfen 3 Stunden täglich, oder 10 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Urlaub
Dem Arbeitnehmer stehen jährlich mindestens 15 Arbeitstage Urlaub zu. Dazu gibt es in Südafrika 12 anerkannte Feiertage, wovon 6 Feiertage verpflichtend sind. Zusätzlich können im Jahr 3 Tage bezahlter Familienurlaub genommen werden in Fällen von Sterbefällen und Geburten. Dies ist der sogenannte Family Responsibility Leave.

Krankheit
Im Fall der Krankheit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch ist für 6 Wochen Krankheit binnen 3 Jahren gültig. Für Arbeitnehmer, den einen 5-Tages- Woche arbeiten stehen 30 Krankheitstage zu. Ist ein Arbeitnehmer länger als 2 aufeinanderfolgende Tage, oder 2 Tage binnen 8 Wochen Krank, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Kommt der Arbeitgeber dieser Regelung nicht nach, so besteht keine Pflicht zur Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers.

Mutterschaftsurlaub
Die Mutterschaft gilt in Südafrika nicht als Krankheitsfall, dadurch besteht auch kein Recht auf die Lohnfortzahlung. Ein unbezahlter Mutterschaftsurlaub von 4 Monaten steht einer Mutter jedoch zu, und beginnt spätestens 4 Wochen vor dem Entbindungstermin. Ein Urlaub von 6 Wochen nach der Geburt ist üblich. Die Schwangerschaft ist kein Kündigungsgrund und wird geahndet. In Südafrika gibt es eine Arbeitslosenversicherung die während diesen 12 Wochen 45% des Gehaltes ausbezahlt vorausgesetzt die Arbeitnehmerin hat 13 Wochen im letzten Jahr mehr als 24 Stunden gearbeitet.

Kündigung und Entlassung
In Südafrika gibt es einen Kündigungsschutz der im Labour Relations Act geregelt wurde. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eine Begründung für die Kündigung enthalten. Eine Kündigungsfrist von einer Woche besteht sofern der Arbeitnehmer weniger als 4 Wochen beschäftigt wurde, und 4 Wochen falls der Arbeitnehmer mehr als 4 Wochen beschäftigt wurde. Bei der Kündigung müssen Arbeitgeber ein faires Verfahren mit mündlich-sowie schriftlichem Abmahnsystem anwenden. Je nach dem Verstoß des Arbeitnehmers kann auch sofort eine letzte schriftliche Kündigung überreicht werden. Als schwere Verstöße gelten in Südafrika Diebstahl & Korruption, Alkohol & Drogenkonsum, Sexuelle Belästigung, unentschuldigtes Fehlen, verbale Drohungen und Angriffe, und nichtbeachten der Arbeits-und Sicherheitsvorschriften. Bei einer Kündigung hat ein Arbeitnehmer das Recht die Kündigung vor dem CCMA anzufechten und rechtliche Schritte einzuleiten ähnlich wie in Deutschland.

Bitte beachten Sie dass dieser Abschnitt keine Rechtsberatung darstellt. Arbeitgeber sowie Arbeitsnehmer sollten bei unlösbaren Disputen einen Anwalt mit Spezialisierung im südafrikanischen Arbeitsrecht aufsuchen.

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